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Allgemeine Mietbedingungen der Fa. MOS Maschinen
A. Allgemeines 1. Für die Vermietung von Baumaschinen u. -geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen. Diese sind nicht nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Mieter. Die Bedingungen gelten zugleich für sämtliche spätere Vereinbarungen mit dem Mieter, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf. 2. Folgen aus Unstimmigkeiten, welche sich aus mündlich oder telefonisch erteilten Aufträgen ergeben, sind vom Vermieter zu vertreten. 3. Werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingung unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt bestehen. 4. Die Angebote des Vermieters sind frei bleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vom Vermieter erklärt wird. 5. Schadensersatzansprüche aus - Verschulden bei Vertragsverhandlungen - Positiver Forderungsverletzung - Im Zusammenhang mit dem Vertrag zustande gekommenen Beratungsverträgen - Einer eventuellen Verpflichtung zur Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten und Wartungserfordernissen des Mietgegenstandes sind AUSGESCHLOSSEN, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters zurückzuführen sind. 6. Werden Rechnungsstellungen für gesonderte Arbeiten oder aufgrund besonderer Nutzungszeiten durch den Vermieter vereinbart, so gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. 7. Grundlage für die Berechnung der Mieten und Nebenkosten bilden die Angaben in der Preisliste, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gilt. Die Preisliste wird dem Mieter bekannt gegeben. 8. Eine Weitermietung des Mietgegenstandes ist ohne schriftliche Genehmigung des Mieters ausdrücklich untersagt. Gleiches gilt für Einsätze außerhalb des Gebietes der BRD, Einsätze im mehrschichtigen Betrieb, sowie Einsätze auf Wasser-, Tunnel- und Untertagebaustellen . B. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung 1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. 2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Abholung/Absendung zu besichtigen. 3. Der Mieter bestätigt im Mietvertrag den einwandfreien Zustand des Mietgegenstandes, den Umfang des übernommenen Zubehörs und deren einwandfreien Zustand, verborgene Mängel am Mietgegenstand sind unverzüglich, d.h. Noch am gleichen Tag, dem Vermieter anzuzeigen. Eine weitere Inbetriebnahme des Mietgegenstandes nach erfolgter Feststellung des Mangels wird untersagt. Für Schäden, welche durch eine unberechtigte/unerlaubte Inbetriebnahme verursacht wurden, haftet ausschließlich der Mieter. 4. Kosten zur Behebung von Mängeln, welche der Vermieter zu vertreten hat oder die vom Vermieter anerkannt werden trägt der Vermieter. Der Mieter hat dem Vermieter Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach Absprache mit dem Vermieter kann der Mieter die Behebung der Mängel selbst ausführen oder ausführen lassen. Der Vermieter trägt nur die Kosten, welche ihm entstanden wären, hätte der den Schaden selbst behoben. 5. Weitere Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. 6. Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Vewendung des Mietgegenstandes bei ihm oder Dritten entstehen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, welche durch Verschulden des Personals entstanden sind, das auf Anforderung des Mieters vom Vermieter gestellt wurde und dem Mieter gegenüber während der Mietdauer weisungsgebunden ist .Dieses Personal gilt als Erfüllungs- u. Verrichtungsgehilfe des Mieters.
C. Berechnung und Zahlung der Miete 1. Die Tages-Mietsätze gelten unter der Voraussetzung, dass die normale Schichtzeit, d. h. 8 Stunden pro Tag, nicht überschritten wird. Erfolgt eine Nutzung des Mietgegenstandes von mehr als 8 Stunden am Tag wird eine Berechnung von einem Achtel des Tagesmietzinses pro angefangene Stunde vorgenommen. Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird. 2. Der Mietpreis wird nach Tagen, Wochen und Monaten berechnet. Es gilt die jeweils beim Vertragsabschluß gültige Mietpreisliste, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Bei einer längeren Nutzung kann der Mieter die jeweils günstigere Mietgestaltung verlangen. 3. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4. Betriebsstoffe werden nach Rücklieferung der Geräte gesondert berechnet. 5. Erfolgt die Nutzung am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird der Mietgegenstand nur über das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), s o gilt ein Zuschlag in Höhe von 50 % auf die Tagesmiete als vereinbart. 6. Der Berechnung der Transportkosten liegen die Regelungen der beim Vertragsabschluß gültigen Mietpreisliste zugrunde. 7. Die Miete ist ohne Abzug im Voraus zahlbar. 8. Wird in der Rechnung des Vermieters eine nach dem Kalender bestimmte Frist festgesetzt, so befindet sich der Mieter nach Ablauf dieser Frist in Verzug. Dieses gilt unabhängig davon, ob spätere Zahlungsaufforderungen für andere Mietverträge folgen. 9. Sondervereinbarungen über den Mietzins, die zugunsten des Mieters von der gültigen Mietpreisliste abweichen, gelten nur bei Einhaltung folgender Bedingungen: - der Mieter muss die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb der festgesetzten Frist bezahlen. - Die vereinbarte Mietzeit darf nicht überschritten werden. Wird keine oder nur eine der Bedingungen nicht erfüllt, so gelten die Mietpreise der beim Vertragsabschluß gültigen Mietpreisliste als vereinbart. 10 . Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten und fälligen Mietschuld die ihm zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er den Mietgegenstand einsetzt, an den Vermieter ab. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber. 11 . Eine Aufrechnung mit der Forderung des Vermieters ist nur dann zulässig, wenn dem Mieter ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen den Vermieter zusteht, oder ein Anspruch vom Vermieter anerkannt wird. 12. Beim Ausfall des Mietgegenstandes ist der Mieter zu einer entsprechenden Minderung berechtigt, sofern er dem Vermieter unverzüglich den Stillstand der Nutzung anzeigt und die Gründe für den Ausfall nicht vom Mieter zu vertreten sind. Der Vermieter ist berechtigt, den Schaden zu beheben oder ein Ersatzgerät zu stellen. Der Mieter muss dem Vermieter eine angemessene, der Sache nach übliche Frist, für die Beschaffung eines Ersatzgerätes oder für die Ausführung der notwendigen Reparaturen einräumen. Der Nachweis, dass der Ausfall nicht vom Mieter zu vertreten ist, ist vom Mieter zu erbringen. 13. Leistet der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen und den Mietgegenstand herauszuverlangen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich der Mieter aus anderen Verträgen, Kaufverträgen, Werkverträgen mit dem Vermieter gegenüber in Zahlungsverzug befindet. Dergleichen gilt, wenn Gründe vorliegen, aus denen die Zahlungsschwierigkeiten des Mieters erkennbar ersichtlich sind. Der Mieter erklärt sein Einverständnis mit der Herausgabe an den Vermieter. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht. 14. Zahlungen des Mieters werden zuerst auf entstandene Kosten, danach auf entstandene Zinsen und danach auf die Hauptforderung angerechnet.
D. Beginn und Ende der Mietzeit, Rückgabe des Gerätes 1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Sie endet mit der Freimeldung und/oder mit der Übergabe an den Vermieter. Der Tag der Abholung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. 2. Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es einer schriftlichen Mitteilung an den Vermieter und dessen schriftliche Bestätigung. Die Verlängerung der Mietzeit kann von der Zahlung des Mietzinses für zurückliegende Mietzeiten abhängig gemacht werden. 3. Der Mieter ist verpflichtet, unabhängig von der im Vertrag festgelegten Mietzeit, die Freimeldung des Mietgegenstandes schriftlich anzuzeigen. 4. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes rechtzeitig dem Vermieter anzuzeigen. 5. Die Mietzeit gilt ferner als beendet wenn: - das Gerät mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör dem Vermieter übergeben wird, oder - an einen anderen vereinbarten Ablieferungsort eintrifft - eine vereinbarte Übergabe an den neuen Mieter erfolgt, mit dem Tag der Abholung oder Absendung an den neuen Mieter. 6. Die Mietzeit verlängert sich jedoch, unabhängig der Voraussetzungen gemäß Buchstaben der Ziffer 1, 3 und 5, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht gemäß Buchstaben E, Ziffer l nicht nachgekommen ist und zwar für die Dauer der Nachbesserungs-/Reparaturarbeiten. 7. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, welche der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel, keine Person zur Übergabe vorhanden) so verlängert sich die Mietzeit entsprechend. Der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen. Die Sorgfaltspflicht verbleibt bis zur Abholung beim Mieter. 8. Mit Reparaturarbeiten, welche zu Lasten des Mieters durchgeführt werden, kann der Vermieter eine andere Firma beauftragen. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an den Mieter.
E. Unterhaltspflicht des Mieters/ Rechte des Vermieters 1. Der Mieter ist verpflichtet: - das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen - für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen - das Gerät während der Mietzeit im betriebsfähigen Zustand zu halten - mit erforderlichen, turnusmäßigen Inspektionen den Vermieter zu beauftragen und die Kosten dieser zu tragen - notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf eigene Kosten auszuführen: es sei denn, der Mieter und seine Hilfsperson haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet. - das Gerät in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurück zu liefern. 2. Die Rücknahme erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustand soweit dieser nicht bereits bei der Übergabe bestätigt wurde. 3. Wird der Mietgegenstand im schadhaften Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die Beseitigung der Schäden vorzunehmen. Dem Mieter wird Gelegenheit gegeben, unverzüglich eine Überprüfung vorzunehmen. Verzichtet der Mieter auf das ihm zustehende Recht der Überprüfung, ist der Vermieter berechtigt, die Schäden zu beheben und dem Mieter die angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen. Dem Mieter obliegt der Nachweis, dass der entstandene Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. 4. Entstehen dem Vermieter weitere, nachweisbare Schäden, so ist der Mieter zum Ersatz verpflichtet. 5. Ist die Instandsetzung eines Mietgegenstandes nicht möglich, so ist der Mieter zur Zahlung des Neuanschaffungspreises verpflichtet. 6. Reifenschäden jeglicher Art gehen zu Lastend es Mieters 7. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich, dass Ersatzteile in gleicher Frist und zu gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt, die Ersatzteile selbst zu beschaffen. 8. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes des Mietgegenstandes zu verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit den Mietgegenstand untersuchen zu lassen. 9. Der Mieter ist verpflichtet, die Untersuchung des Mietgegenstandes zuzulassen und das Betreten des Einsatzortes zu gestatten und/oder eine notwendige Erlaubnis von Dritten beizubringen. 10 . Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen, welche das gemietete Gerät vor dem Zugriff unbefugter Dritter sichern. F. Verlust des Mietgegenstandes 1. Verlust oder Beschädigungen von Mietgegenständen sind dem Vermieter unverzüglich, d.h. am gleichen Tag anzuzeigen. Bei größeren Beschädigungen seitens Dritter und/oder Diebstahl hat der Mieter unverzüglich die Polizei einzuschalten und Anzeige zu erstatten. Die über den Vermieter abgeschlossene Maschinenversicherung (ABMG 92, Fassung 1995) deckt folgende Risiken: - Diebstahl. Einbruchdiebstahl. Raub - Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswillagkeit - Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler - Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen - Wasser-,Ö l- und Schmiermittelmangel - Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung - Brand, Blitzschlag, Explosion - Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser - während der Dauer von Transporten- nicht Seetransporten sofern die Ladung ordnungsgemäß gesichert wurde Schäden durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz trägt der Mieter. Bei versicherten Schäden am Gerät trägt der Mieter pro Schadensfall eine Selbstbeteiligung von 25% der Gesamtsumme, mindestens jedoch 1.500 €. Für Schäden, welche nicht oder nur teilweise durch die Versicherung abgedeckt sind, hat der Mieter dem Vermieter vollen Ersatz zu leisten. Die Prämienkosten der Versicherung sind anteilmäßig vom Mieter zu tragen und werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Reparaturkosten für mutwillig herbeigeführte Schäden werden dem Mieter in Rechnung gestellt und sind vom Mieter zu tragen.
G. Sonstige Bestimmungen 1. Die Mietbestimmungen gelten auch für zukünftige Vermietungsverträge von Geräten und werden ohne besonderen Hinweis Vertragsbestandteil. 2. Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen der des Vertrages bedürfen der Schriftform. 3. Erfüllungsort und Gerichtsstand dieses Vertrages ist Unna. Dies gilt auch im Falle des Rücktritts und des Protestes von Wechseln und Schecks.
H. Vermietung mit Personal 1. Die Gestellung von Bedienungspersonal und Fahrern entbindet den Mieter weder von den Pflichten gemäß Buchstaben E noch von seinen sonstigen, festgelegten Pflichten. 2. Beim Ausbleiben, Fehlen oder Erkrankung des Fahrers hat der Mieter Anspruch auf eine den Fehlzeiten entsprechende Minderung der Mietkosten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
l. Für das Vertragsverhältnis gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland
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