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Allgemeine Mietbedingungen der Fa. MOS Maschinen

A. Allgemeines
1. Für die Vermietung von Baumaschinen u. -geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen.
  Diese sind nicht nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Mieter. Die Bedingungen gelten zugleich für
  sämtliche spätere Vereinbarungen mit dem Mieter, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
2. Folgen aus Unstimmigkeiten, welche sich aus mündlich oder telefonisch erteilten Aufträgen ergeben,
  sind vom Vermieter zu vertreten.
3. Werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingung unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen
  wirksam. Die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt bestehen.
4. Die Angebote des Vermieters sind frei bleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vom
  Vermieter erklärt wird.
5. Schadensersatzansprüche aus
  - Verschulden bei Vertragsverhandlungen
  - Positiver Forderungsverletzung
  - Im Zusammenhang mit dem Vertrag zustande gekommenen Beratungsverträgen
  - Einer eventuellen Verpflichtung zur Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten und
  Wartungserfordernissen des Mietgegenstandes
  sind AUSGESCHLOSSEN, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters
  zurückzuführen sind.
6. Werden Rechnungsstellungen für gesonderte Arbeiten oder aufgrund besonderer Nutzungszeiten durch
  den Vermieter vereinbart, so gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
7. Grundlage für die Berechnung der Mieten und Nebenkosten bilden die Angaben in der Preisliste,
  welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gilt. Die Preisliste wird dem Mieter bekannt
  gegeben.
8. Eine Weitermietung des Mietgegenstandes ist ohne schriftliche Genehmigung des Mieters ausdrücklich
  untersagt. Gleiches gilt für Einsätze außerhalb des Gebietes der BRD, Einsätze im mehrschichtigen
  Betrieb, sowie Einsätze auf Wasser-, Tunnel- und Untertagebaustellen
.
B. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder
  zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter
  über.
2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Abholung/Absendung zu besichtigen.
3. Der Mieter bestätigt im Mietvertrag den einwandfreien Zustand des Mietgegenstandes, den Umfang des
  übernommenen Zubehörs und deren einwandfreien Zustand, verborgene Mängel am Mietgegenstand sind
  unverzüglich, d.h. Noch am gleichen Tag, dem Vermieter anzuzeigen. Eine weitere Inbetriebnahme des
  Mietgegenstandes nach erfolgter Feststellung des Mangels wird untersagt. Für Schäden, welche durch eine
  unberechtigte/unerlaubte Inbetriebnahme verursacht wurden, haftet ausschließlich der Mieter.
4. Kosten zur Behebung von Mängeln, welche der Vermieter zu vertreten hat oder die vom Vermieter
  anerkannt werden trägt der Vermieter. Der Mieter hat dem Vermieter Gelegenheit zu geben, diese Mängel
  zu beseitigen. Nach Absprache mit dem Vermieter kann der Mieter die Behebung der Mängel selbst
  ausführen oder ausführen lassen. Der Vermieter trägt nur die Kosten, welche ihm entstanden wären, hätte
  der den Schaden selbst behoben.
5. Weitere Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
6. Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Vewendung des Mietgegenstandes bei ihm oder
  Dritten entstehen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, welche durch Verschulden des
  Personals entstanden sind, das auf Anforderung des Mieters vom Vermieter gestellt wurde und dem Mieter
  gegenüber während der Mietdauer weisungsgebunden ist .Dieses Personal gilt als Erfüllungs- u.
  Verrichtungsgehilfe des Mieters.

C. Berechnung und Zahlung der Miete
1. Die Tages-Mietsätze gelten unter der Voraussetzung, dass die normale Schichtzeit, d. h. 8 Stunden pro
  Tag, nicht überschritten wird. Erfolgt eine Nutzung des Mietgegenstandes von mehr als 8 Stunden am Tag
  wird eine Berechnung von einem Achtel des Tagesmietzinses pro angefangene Stunde vorgenommen. Die
  volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird.
2. Der Mietpreis wird nach Tagen, Wochen und Monaten berechnet. Es gilt die jeweils beim
  Vertragsabschluß gültige Mietpreisliste, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Bei einer
  längeren Nutzung kann der Mieter die jeweils günstigere Mietgestaltung verlangen.
3. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Betriebsstoffe werden nach Rücklieferung der Geräte gesondert berechnet.
5. Erfolgt die Nutzung am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird der Mietgegenstand nur über
  das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), s o gilt ein Zuschlag in Höhe von 50 % auf die
  Tagesmiete als vereinbart.
6. Der Berechnung der Transportkosten liegen die Regelungen der beim Vertragsabschluß gültigen
  Mietpreisliste zugrunde.
7. Die Miete ist ohne Abzug im Voraus zahlbar.
8. Wird in der Rechnung des Vermieters eine nach dem Kalender bestimmte Frist festgesetzt, so befindet
  sich der Mieter nach Ablauf dieser Frist in Verzug. Dieses gilt unabhängig davon, ob spätere
  Zahlungsaufforderungen für andere Mietverträge folgen.
9. Sondervereinbarungen über den Mietzins, die zugunsten des Mieters von der gültigen Mietpreisliste
  abweichen, gelten nur bei Einhaltung folgender Bedingungen:
  - der Mieter muss die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb der festgesetzten Frist
  bezahlen.
  - Die vereinbarte Mietzeit darf nicht überschritten werden.
  Wird keine oder nur eine der Bedingungen nicht erfüllt, so gelten die Mietpreise der beim
  Vertragsabschluß gültigen Mietpreisliste als vereinbart.
10 . Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten und fälligen Mietschuld die ihm zustehenden Forderungen
  gegenüber Dritten, bei denen er den Mietgegenstand einsetzt, an den Vermieter ab. Die Abtretung erfolgt
  nur erfüllungshalber.
11 . Eine Aufrechnung mit der Forderung des Vermieters ist nur dann zulässig, wenn dem Mieter ein
  rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen den Vermieter zusteht, oder ein Anspruch vom Vermieter
  anerkannt wird.
12. Beim Ausfall des Mietgegenstandes ist der Mieter zu einer entsprechenden Minderung berechtigt,
  sofern er dem Vermieter unverzüglich den Stillstand der Nutzung anzeigt und die Gründe für den Ausfall
  nicht vom Mieter zu vertreten sind. Der Vermieter ist berechtigt, den Schaden zu beheben oder ein
  Ersatzgerät zu stellen. Der Mieter muss dem Vermieter eine angemessene, der Sache nach übliche Frist,
  für die Beschaffung eines Ersatzgerätes oder für die Ausführung der notwendigen Reparaturen einräumen.
  Der Nachweis, dass der Ausfall nicht vom Mieter zu vertreten ist, ist vom Mieter zu erbringen.
13. Leistet der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag zu
  kündigen und den Mietgegenstand herauszuverlangen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich der Mieter
  aus anderen Verträgen, Kaufverträgen, Werkverträgen mit dem Vermieter gegenüber in Zahlungsverzug
  befindet. Dergleichen gilt, wenn Gründe vorliegen, aus denen die Zahlungsschwierigkeiten des Mieters
  erkennbar ersichtlich sind. Der Mieter erklärt sein Einverständnis mit der Herausgabe an den Vermieter.
  Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.
14. Zahlungen des Mieters werden zuerst auf entstandene Kosten, danach auf entstandene Zinsen und
  danach auf die Hauptforderung angerechnet.

D. Beginn und Ende der Mietzeit, Rückgabe des Gerätes
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Sie endet mit der Freimeldung und/oder mit der
  Übergabe an den Vermieter. Der Tag der Abholung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen bedürfen
  der Schriftform.
2. Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es einer schriftlichen Mitteilung an den Vermieter
  und dessen schriftliche Bestätigung. Die Verlängerung der Mietzeit kann von der Zahlung des Mietzinses
  für zurückliegende Mietzeiten abhängig gemacht werden.
3. Der Mieter ist verpflichtet, unabhängig von der im Vertrag festgelegten Mietzeit, die Freimeldung des
  Mietgegenstandes schriftlich anzuzeigen.
4. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes rechtzeitig dem
  Vermieter anzuzeigen.
5. Die Mietzeit gilt ferner als beendet wenn:
  - das Gerät mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör dem Vermieter
  übergeben wird, oder - an einen anderen vereinbarten Ablieferungsort eintrifft
  - eine vereinbarte Übergabe an den neuen Mieter erfolgt, mit dem Tag der Abholung oder Absendung an
  den neuen Mieter.
6. Die Mietzeit verlängert sich jedoch, unabhängig der Voraussetzungen gemäß Buchstaben der Ziffer 1, 3
  und 5, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht gemäß Buchstaben E, Ziffer l nicht nachgekommen ist
  und zwar für die Dauer der Nachbesserungs-/Reparaturarbeiten.
7. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, welche der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt
  werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel, keine Person zur Übergabe vorhanden) so verlängert sich
  die Mietzeit entsprechend. Der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen. Die
  Sorgfaltspflicht verbleibt bis zur Abholung beim Mieter.
8. Mit Reparaturarbeiten, welche zu Lasten des Mieters durchgeführt werden, kann der Vermieter eine
  andere Firma beauftragen. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an den Mieter.

E. Unterhaltspflicht des Mieters/ Rechte des Vermieters
1. Der Mieter ist verpflichtet:
  - das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
  - für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen
  - das Gerät während der Mietzeit im betriebsfähigen Zustand zu halten
  - mit erforderlichen, turnusmäßigen Inspektionen den Vermieter zu beauftragen und die Kosten dieser zu
  tragen
  - notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder
  gleichwertigen Ersatzteilen auf eigene Kosten auszuführen: es sei denn, der Mieter und seine Hilfsperson
  haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet.
  - das Gerät in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurück zu
  liefern.
2. Die Rücknahme erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen
  Zustand soweit dieser nicht bereits bei der Übergabe bestätigt wurde.
3. Wird der Mietgegenstand im schadhaften Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die
  Beseitigung der Schäden vorzunehmen. Dem Mieter wird Gelegenheit gegeben, unverzüglich eine
  Überprüfung vorzunehmen. Verzichtet der Mieter auf das ihm zustehende Recht der Überprüfung, ist der
  Vermieter berechtigt, die Schäden zu beheben und dem Mieter die angefallenen Kosten in Rechnung zu
  stellen. Dem Mieter obliegt der Nachweis, dass der entstandene Schaden nicht von ihm zu vertreten ist.
4. Entstehen dem Vermieter weitere, nachweisbare Schäden, so ist der Mieter zum Ersatz verpflichtet.
5. Ist die Instandsetzung eines Mietgegenstandes nicht möglich, so ist der Mieter zur Zahlung des
  Neuanschaffungspreises verpflichtet.
6. Reifenschäden jeglicher Art gehen zu Lastend es Mieters
7. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht
  unverzüglich, dass Ersatzteile in gleicher Frist und zu gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so
  ist der Mieter berechtigt, die Ersatzteile selbst zu beschaffen.
8. Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes
  des Mietgegenstandes zu verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit den Mietgegenstand
  untersuchen zu lassen.
9. Der Mieter ist verpflichtet, die Untersuchung des Mietgegenstandes zuzulassen und das Betreten des
  Einsatzortes zu gestatten und/oder eine notwendige Erlaubnis von Dritten beizubringen.
10 . Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen, welche das
  gemietete Gerät vor dem Zugriff unbefugter Dritter sichern.
F. Verlust des Mietgegenstandes
1. Verlust oder Beschädigungen von Mietgegenständen sind dem Vermieter unverzüglich, d.h. am gleichen
  Tag anzuzeigen. Bei größeren Beschädigungen seitens Dritter und/oder Diebstahl hat der Mieter
  unverzüglich die Polizei einzuschalten und Anzeige zu erstatten.
  Die über den Vermieter abgeschlossene Maschinenversicherung (ABMG 92, Fassung 1995) deckt
  folgende Risiken:
  - Diebstahl. Einbruchdiebstahl. Raub
  - Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswillagkeit
  - Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
  - Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
  - Wasser-,Ö l- und Schmiermittelmangel
  - Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
  - Brand, Blitzschlag, Explosion
  - Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser
  - während der Dauer von Transporten- nicht Seetransporten sofern die Ladung ordnungsgemäß gesichert
  wurde
  Schäden durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz trägt der Mieter.
  Bei versicherten Schäden am Gerät trägt der Mieter pro Schadensfall eine Selbstbeteiligung von 25% der
  Gesamtsumme, mindestens jedoch 1.500 €. Für Schäden, welche nicht oder nur teilweise durch die
  Versicherung abgedeckt sind, hat der Mieter dem Vermieter vollen Ersatz zu leisten. Die Prämienkosten
  der Versicherung sind anteilmäßig vom Mieter zu tragen und werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
  Reparaturkosten für mutwillig herbeigeführte Schäden werden dem Mieter in Rechnung gestellt und sind
  vom Mieter zu tragen.

G. Sonstige Bestimmungen
1. Die Mietbestimmungen gelten auch für zukünftige Vermietungsverträge von Geräten und werden ohne
  besonderen Hinweis Vertragsbestandteil.
2. Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen der des Vertrages bedürfen der Schriftform.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand dieses Vertrages ist Unna. Dies gilt auch im Falle des Rücktritts und
  des Protestes von Wechseln und Schecks.

H. Vermietung mit Personal
1. Die Gestellung von Bedienungspersonal und Fahrern entbindet den Mieter weder von den Pflichten
  gemäß Buchstaben E noch von seinen sonstigen, festgelegten Pflichten.
2. Beim Ausbleiben, Fehlen oder Erkrankung des Fahrers hat der Mieter Anspruch auf eine den Fehlzeiten
  entsprechende Minderung der Mietkosten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

l. Für das Vertragsverhältnis gelten die Gesetze der
  Bundesrepublik Deutschland

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Liefer- und Abholkosten werden seperat nach Aufwand berechnet.
Alle Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

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Daten und sonstigen Angaben. Änderungen jederzeit vorbehalten. Alle gezeigten Markennamen, Firmennamen oder Logos, sind 
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©MOS Maschinen - Verleih, Frauenreuth 11, 85625 Glonn